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Beschäftigung

Information für Zuwanderer

Beschäftigung

Den deutschen Arbeitnehmern zustehenden Rechte der Freizügigkeit gelten ebenso für Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und deren Familienangehörige. Staatsangehörige aus Ungarn benötigen seit 2011 keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr und genießen wie Deutsche freien Zugang zu jeder Beschäftigung.

Auch für die Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, Kinder und ggf. weiteren Familienangehörigen, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU Mitgliedstaates besitzen, ist die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit entfallen.

Wichtig ist: wenn man in Deutschland lebt und arbeitet, braucht man für die Miete und der Gehalt ein Girokonto bei einer Bank oder bei einer Sparkasse. Für regelmäßige Überweisungen können Sie einen Dauerauftrag machen. Für die Kontoeröffnung wird ein Ausweis oder Pass, manchmal auch die Meldebescheinigung benötigt.

 

Was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten

 

Arbeitsvertrag

Grundsätzlich gilt ein Arbeitsvertrag auch in mündlicher Form. Es empfiehlt sich aber immer, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.

 

Lohn

Der Lohn wird jeweils auf einer Lohnabrechnung dokumentiert. Darauf sind Brutto- und Nettolohn und alle Zulagen und Abzüge im Detail vermerkt. Lohnzulagen können zum Beispiel Kindergeld sein. Abzüge werden für die Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung gemacht. Auf den Lohn werden Steuern erhoben. Sie haben das Recht auf den vereinbarten Lohn.

 

Arbeitszeit

In den meisten Deutscher Betrieben arbeitet man 40 Stunden pro Woche. Die Anzahl der Arbeitsstunden hängt vom Arbeitgeber, den Aufgaben und der Branche ab. Die Arbeitszeiten werden im Arbeitsvertrag festgehalten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf ein Maximum von 48 Stunden begrenzt. Die Tagesarbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Daraus ergibt sich eine kurzfristig mögliche maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden.

 

Urlaubsanspruch

Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der bezahlte Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr (6-Tage-Woche). Ist mit dem Arbeitnehmer eine 5-Tage-Woche vereinbart, beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch umgerechnet zwanzig Arbeitstage (bei 4-Tage-Woche: 16, bei 3-Tage-Woche: 12, bei 2-Tage-Woche: 8, bei 1-Tage-Woche: 4 Arbeitstage). Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist zwingend. Mehr kann natürlich jederzeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.

 

Probezeit und Kündigung

Eine Probezeit kann auf zwei verschiedene Arten vereinbart werden:

  1. Mit dem Arbeitnehmer wird ein befristeter Probearbeitsvertrag geschlossen. In diesem Falle endet das Arbeitsverhältnis automatisch nach Ablauf der Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das befristete Probearbeitsverhältnis wandelt sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorher vereinbart oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich stillschweigend fortgesetzt wird.

Achtung: Befristete Arbeitsverträge müssen zwingend schriftlich geschlossen werden, sonst besteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Da befristete Arbeitsverträge während ihrer Laufzeit grundsätzlich nur ordentlich kündbar sind, empfiehlt es sich bei Bedarf eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit  vertraglich zu vereinbaren.

  1. Mit dem Arbeitnehmer wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, bei dem eine Probezeitvereinbarung vorgeschaltet ist. Soll das Arbeitsverhältnis nicht über die Probezeit hinaus fortgesetzt werden, so muss es innerhalb der Probezeit (spätestens am letzten Tag der vereinbarten Probezeit) ausdrücklich gekündigt werden. Während der Dauer der Probezeit, längstens allerdings für 6 Monate, gilt für beide Parteien die kürzere gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonates.

Die Kündigungsfrist wird generell durch den Arbeitsvertrag festgelegt. Die Fristen sind für beide Parteien gleich lang. Die Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht kündigen, wenn sich diese in einer der folgenden Situationen befinden: Krankheit oder Unfall, Schwangerschaft, Mutterschutz, Erziehungsurlaub. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf ein Arbeitszeugnis (schriftliche Beurteilung).

Kündigungen müssen seit dem 01.05.2000 zwingend schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt werden. Bei dem Ausspruch der Kündigung ist darauf zu achten, dass der Kündigende auch zur Kündigung berechtigt ist. Kündigt der “Chef” des Betriebes selbst, gibt es in der Regel keine Probleme. Beauftragt er damit jedoch eine andere Person, dann sollte die Kündigung nur unter gleichzeitiger Vorlage einer Originalvollmacht erklärt werden.

 

Was tun bei Erwerbslosigkeit?

Die Arbeitssuchend- bzw. Arbeitslosmeldung soll nach bekannt werden der drohenden Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Um Arbeitslosengelder zu erhalten, muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung erfüllt werden.